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   VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427   

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VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427 (https://dejure.org/2021,33765)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.08.2021 - 10 CE 21.1427 (https://dejure.org/2021,33765)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. August 2021 - 10 CE 21.1427 (https://dejure.org/2021,33765)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146; VwGO § 123 Abs. 1 und 3; ZPO § 920 Abs. 2; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
    Erfolgreicher Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Erteilung einer Duldung wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (fehlende Reisedokumente für die Türkei)

  • rewis.io

    Beschwerde, Duldung, Türkei, Tatsächliche Unmöglichkeit, Passvorlagepflicht, Verstoß

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 60a Abs. 2 Satz 1, § 60b AufenthG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde; Duldung; Türkei; Tatsächliche Unmöglichkeit; Passvorlagepflicht; Verstoß

  • rechtsportal.de

    Nichtberücksichtigung eines Asylbewerberverschuldnes bei der Prüfung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Der Gesetzgeber geht insofern von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 23).

    Schließlich verbieten Sinn und Zweck der Duldung, namentlich deren Funktion als Vollstreckungshindernis in Bezug auf das besondere Zwangsvollstreckungsmittel der Abschiebung, ein Verschulden der betroffenen Person und damit wertende Elemente in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. zu § 55 AuslG a.F.: BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 1 BvR 397/02 - juris Rn. 37 f.; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, 19 u. 20; vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: BayVGH, B.v. 9.6.2010 - 10 ZB 09.2843 - juris Rn. 13 u. OVG NW, B.v. 24.3.2010 - 18 B 84/10 juris Rn. 4 ff.).

  • VGH Bayern, 22.01.2019 - 10 CE 19.149

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung wegen familiärer Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Damit summiert sich die Dauer der von dem Antragsgegner genannten Zwischenschritte der Abschiebung samt Vorlauf für die von ihm avisierte Vorladung auf drei Monate oder noch länger, mithin einen Zeitraum, für den üblicherweise Duldungen ausgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 10 CE 19.149 - juris Rn. 17).

    c) Von der Verpflichtung zur Erteilung einer einstweiligen Duldung für eine bestimmte Dauer sieht der Senat nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 938 Abs. 1 ZPO - schon vor dem Hintergrund einer für ihn aktuell nur schwer zu prognostizierenden Dauer für die beabsichtigte Abschiebung sowie der Möglichkeit der zuständigen Ausländerbehörde, die Duldung nach pflichtgemäßem Ermessen mit Blick auf den voraussichtlichen Wegfall des Abschiebungshindernisses zu befristen (s.o.) ab (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 - 10 CE 19.149 - juris Rn. 17).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.10.2007 - 2 M 179/07

    Widerruf einer Duldung wegen Wegfalls des Duldungsgrundes

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Ist absehbar, dass der üblicherweise erforderliche Zeitraum überschritten wird, kann die Ausländerbehörde die zu erteilende beziehungsweise zu verlängernde Duldung insbesondere mit einer kurzen Laufzeit versehen (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: "solange"; ebenso: OVG MV, B.v. 29.10.2007 - 2 M 179/07 - juris Rn. 9).

    Nach alledem ist von dem Antragsgegner nach Auffassung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass der für die Durchführung einer Abschiebung üblicherweise erforderliche Zeitraum nicht überschritten ist (vgl. zu d. Zeiträumen: OVG MV, B.v. 29.10.2007 - 2 M 179/07 - juris Rn. 7 f.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 27.3.1998 - 3 S 2.98 - EzAR 045 Nr. 8, S. 2), mit der Folge, dass von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen ist.

  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Schließlich verbieten Sinn und Zweck der Duldung, namentlich deren Funktion als Vollstreckungshindernis in Bezug auf das besondere Zwangsvollstreckungsmittel der Abschiebung, ein Verschulden der betroffenen Person und damit wertende Elemente in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. zu § 55 AuslG a.F.: BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 1 BvR 397/02 - juris Rn. 37 f.; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, 19 u. 20; vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: BayVGH, B.v. 9.6.2010 - 10 ZB 09.2843 - juris Rn. 13 u. OVG NW, B.v. 24.3.2010 - 18 B 84/10 juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Bei einer Verfügung gemäß § 60b AufenthG handelt es sich um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung (vgl. NdsOVG, B.v. 9.6.2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn.10 u. Rn. 12 m.w.N.; Wittmann/Röder in ZAR 2019, 362 ), deren Erlass die zuständige Ausländerbehörde grundsätzlich von sich aus zu prüfen hat.
  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 CE 17.2453

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    aa) Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eines Ausländers im Zusammenhang mit einem nicht zur Verfügung stehenden Pass ist auszugehen, wenn ein Abschiebungsversuch gescheitert ist oder eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nach §§ 3 ff. AufenthV nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 CE 17.2453 - juris Rn. 23 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 B 84/10

    Voraussetzungen für die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Schließlich verbieten Sinn und Zweck der Duldung, namentlich deren Funktion als Vollstreckungshindernis in Bezug auf das besondere Zwangsvollstreckungsmittel der Abschiebung, ein Verschulden der betroffenen Person und damit wertende Elemente in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. zu § 55 AuslG a.F.: BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 1 BvR 397/02 - juris Rn. 37 f.; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, 19 u. 20; vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: BayVGH, B.v. 9.6.2010 - 10 ZB 09.2843 - juris Rn. 13 u. OVG NW, B.v. 24.3.2010 - 18 B 84/10 juris Rn. 4 ff.).
  • OVG Berlin, 27.03.1998 - 3 S 2.98

    Anspruch auf Erteilung einer Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Nach alledem ist von dem Antragsgegner nach Auffassung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass der für die Durchführung einer Abschiebung üblicherweise erforderliche Zeitraum nicht überschritten ist (vgl. zu d. Zeiträumen: OVG MV, B.v. 29.10.2007 - 2 M 179/07 - juris Rn. 7 f.; OVG Berlin-Bbg., B.v. 27.3.1998 - 3 S 2.98 - EzAR 045 Nr. 8, S. 2), mit der Folge, dass von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen ist.
  • VGH Bayern, 09.06.2010 - 10 ZB 09.2843

    Duldung; Verstoß gegen Passvorlagepflicht; unzulässige Rechtsausübung; Art und

    Auszug aus VGH Bayern, 02.08.2021 - 10 CE 21.1427
    Schließlich verbieten Sinn und Zweck der Duldung, namentlich deren Funktion als Vollstreckungshindernis in Bezug auf das besondere Zwangsvollstreckungsmittel der Abschiebung, ein Verschulden der betroffenen Person und damit wertende Elemente in den Tatbestand hineinzulesen (vgl. zu § 55 AuslG a.F.: BVerfG, B.v. 6.3.2003 - 1 BvR 397/02 - juris Rn. 37 f.; BVerwG, U.v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 12 ff.; U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 16, 19 u. 20; vgl. zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG: BayVGH, B.v. 9.6.2010 - 10 ZB 09.2843 - juris Rn. 13 u. OVG NW, B.v. 24.3.2010 - 18 B 84/10 juris Rn. 4 ff.).
  • VG Augsburg, 05.01.2022 - Au 6 E 21.2478

    Erfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung aus familiären Gründen nach

    Von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung eines Ausländers im Zusammenhang mit einem nicht zur Verfügung stehenden Pass ist auszugehen, wenn ein Abschiebungsversuch gescheitert ist oder eine Abschiebung ohne Pass oder Passersatz nach §§ 3 ff. AufenthV nicht möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - Rn. 17).

    Die Ausländerbehörde hat diese Erfahrungen zu substantiieren und zu plausibilisieren (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - Rn. 17 m.w.N.).

    Im Übrigen wird die Duldung nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - Rn. 18 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 19 CE 22.2514

    Zur Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde

    Erst wenn absehbar ist, dass der - auf das konkrete Zielland bezogene üblicherweise erforderliche Zeitraum - wie hier nicht - überschritten wird, kann (wie dargelegt) die Ausländerbehörde die dann zu erteilende (bzw. zu verlängernde) Duldung insbesondere mit einer kurzen Laufzeit versehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 27.08.2021 - 10 C 21.2203

    Unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung

    Die zuständige Ausländerbehörde hat den Erlass einer isoliert anfechtbaren Nebenbestimmung nach § 60b AufenthG grundsätzlich von sich aus zu prüfen hat (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - BeckRS 2021, 22484 Rn. 28 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 - 2 M 111/22

    Keine Beschäftigungserlaubnis für ausländische Personen ungeklärter Identität

    Da es sich bei dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung handelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. August 2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 28 m.w.N.; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 60b AufenthG Rn. 12), dürfte die "Ausstellung" einer Duldung mit diesem Zusatz im Sinne einer Bekanntgabe an den Ausländer (vgl. Wittmann/Röder, ZAR 2019, 263 [365]) konstitutive Bedeutung für dessen Stellung als "Inhaber" einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität i.S.d. § 60b AufenthG und damit für den Eintritt der Rechtfolgen des § 60b Abs. 5 AufenthG haben.
  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 19 CE 22.2222

    Keine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen

    Erst wenn absehbar ist, dass der - auf das konkrete Zielland bezogene - üblicherweise erforderliche Zeitraum - wie hier nicht - überschritten wird, kann die Ausländerbehörde die dann zu erteilende (beziehungsweise zu verlängernde) Duldung insbesondere mit einer kurzen Laufzeit versehen (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 18 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.04.2023 - 10 CE 23.486

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung

    Letzteres gilt allerdings nur für den üblicherweise für eine zügige Durchführung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 22 f.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 17 f.; B.v. 28.11.2022 - 10 CE 22.2250, 10 C 22.2252 - juris Rn. 6; B.v. 9.3.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 14; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2021, § 60a Rn 311 jew. m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 25.02.2022 - 6 L 1100/21

    Abschiebung

    Bay.VGH, Beschluss vom 2.8.2021, 10 CE 21.1427; VG Augsburg, Beschluss vom 12.8.2021, Au 9 E 21.1546; vgl. auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.10.2007, 2 M 179/07 - allerdings bezüglich der Zulässigkeit eines Widerrufs: 6 Wochen -, alle zitiert nach juris.
  • VG Augsburg, 12.08.2021 - Au 9 E 21.1546

    Der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung nach Afghanistan ist durch eine

    Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Genehmigung der Luftabschiebung des Antragstellers bereits am 12. April 2021 beim Landesamt für Asyl und Rückführungen beantragt hat und weder der vorgelegten Behördenakte noch der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme des Antragstellers die Einleitung weiterer Verfahrensschritte entnommen werden können, ist davon auszugehen, dass die bereits seit vier Monaten laufende Vorbereitung der Abschiebung des Antragstellers den hierfür üblicherweise erforderlichen zeitlichen Rahmen übersteigt und die Abschiebung einen Zeitraum in Anspruch nimmt, für den üblicherweise Duldungen ausgestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 10 CE 21.1427 - noch nicht veröffentlicht).
  • VG Bayreuth, 21.06.2022 - B 6 E 22.286

    Erfolgreicher Eilantrag auf Duldung für drei Monate

    Demnach ist eine Abschiebung des Antragstellers - auch unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen - nicht zeitnah, insbesondere nicht innerhalb des beantragten dreimonatigen Duldungszeitraums, für den üblicherweise Duldungen ausgestellt werden, durchführbar (vgl. BayVGH, B.v. 02.08.2021 - 10 CE 21.1427 - juris Rn. 24 f.).
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